AGB's
AGB's der Fa. Schlebusch ElektroSolutions
1. Geltungsbereich
Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden vom Käufer mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der ersten Annahme der ersten Lieferung oder Dienstleistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Bedingungen gelten nur bei schriftlicher Zustimmung von uns. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrags sowie mündliche Erklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Auf dessen Erfordernis kann nicht verzichtet werden
2. Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung oder Arbeitsbeginn zustande. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Käufer keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion und der Materialauswahl. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.
3. Einrichtung von Anlagen und Gewährleistung
Die Einrichtung bzw. Errichtung bei der uns bestellten Anlagen erfolgt nach den zur Einbauzeit gültigen Vorschriften. Die Gewährleistung umfasst die Fertigungsarbeiten und die Art der Ausführung, nicht jedoch die Richtigkeit der konstruktiven Auslegung. Für die eingebauten Komponenten gilt die Gewährleistung der jeweiligen Lieferanten. Folgeschäden, die durch den gelieferten Gegenstand entstehen können sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.
4. Lieferzeit und Ausführungsdauer
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus und das dieser seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und evtl. vereinbarter Zahlungsverpflichtung nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Wir sind bemüht, die dem Kunden angegebenen Liefertermine und Fristen einzuhalten. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Fristen bedarf jeweils der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen – wie z.B. höhere Gewalt, Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Pandemien, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel – und nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugseintreten. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung von 0.5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
5. Annahmeverzug des Kunden, Bestellung auf Abruf
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Vorrausetzungen des vorliegenden Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die bestellten Waren an ihn bzw. eine dritte, den Transportausführende Person übergeben wurde, dies ist auch der Fall wenn von uns eingebaute Waren nach dem Einbau beschädigt werden oder gestohlen werden. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Des weiteren ist vom Kunden bei Baustellen arbeiten ein Schuttcontainer auf dessen Kosten zu stellen, ist dies nicht der Fall werden die uns entstehenden Kosten entsprechend an den Kunden berechnet.
7. Preise- Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“. Unsere Preise verstehen sich einschließlich Verpackung. Hinzu kommen evtl. anfallende Versandkosten bei reinen Liefergeschäften oder wenn ein Kunde Waren per Express bestellt haben möchte. Des weiteren berechnen wir die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise , die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Sofern sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen per Scheck gelten erst mit Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus der derselben Lieferung oder Leistung geltend machen. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und angemessene Sicherheiten für die Erfüllung des Vertrags fordern. Leistet der Kunde solche Sicherheiten innerhalb angemessener Frist nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem Kunden die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen. Tritt ein Kunde vom Vertrag zurück, so hat der Kunde eine Bearbeitungsgebühr von 10% zu zahlen, jedoch mindestens 50 Euro.
8. Mängelhaftung
Mängelansprüche des Kunden setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder nach dem Einbau, versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Im Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache haben wir zunächst des Recht auf Nacherfüllung, wobei wir die vom Kunden gewählte Nacherfüllungsalternative unter den Voraussetzungen des § 439 Abs.3 BGB verweigern können. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produkts oder Leistung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir die Nacherfüllung, so ist der Kunde nach seiner Wahlberechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflichtverletzten, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Waren beträgt 24 Monate, für Bauleistungen 5 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang oder Abnahme. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §478, 479 BGB bleibt unberührt.
9. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 8. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden vor, der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrags (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die uns zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit, Sonstiges
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundeprozessen ist Bonn. Wir behalten uns das Recht vor, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen. Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand 11.11.2023